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Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das "E-Kennzeichen" eingeführt. Die Verordnung, die am 26. September 2015 in Kraft trat, legt fest, dass Halter von Fahrzeugen, die unter das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) fallen, auf Antrag ein amtliches Kennzeichen mit einem "E" am Ende erhalten.

Diese Kennzeichen sind strukturmäßig wie die bereits seit vielen Jahren existierenden H-Kennzeichen (Oldtimer-Kennzeichen) aufgebaut: Auf das Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde und die sich anschließende Erkennungsnummer aus Buchstaben und Ziffern folgt ein "E".

Auch als Wechsel- oder Saison-Kennzeichen können die neuen E-Kennzeichen ausgeführt sein.

Eines der allerersten, wenn nicht gar "das" erste E-Kennzeichen wurde im schwäbischen Landkreis Günzburg zugeteilt, nämlich an ein Fahrzeug des Landratsamt-Fuhrparks: "GZ-LR 226 E".

Bereits im September 2013 hatte die Freie und Hansestadt Hamburg an den Bundesrat den Vorschlag herangetragen, blaue Kennzeichen mit einem "E" am Ende einzuführen.
Im Ergebnis kam es nun nicht ganz so weit – die Schilder sind weiterhin klassisch schwarz beschriftet.

 

PKW mit E-Kennzeichen aus dem Landkreis Böblingen (Sichtung nahe Stuttgart im Jahr 2017)

 

Ein wirklich außergewöhnlicher E-Kennzeichen-Träger ist als Erlebnis-Taxi in der Bundeshauptstadt unterwegs! (Sichtung in Berlin im Jahr 2018)

 

Elektro-Dienstfahrzeug des Abgeordnetenhauses von Berlin (Sichtung in Berlin, Christian Pfaff)

 

Elektro-Dienstfahrzeug der Fahrbereitschaft der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (Sichtung in Schwerin im Jahr 2019)

 

 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

§ 9a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.
 
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
 
(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.
 
(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
 
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

 

Anlage 4 Abschnitt 5a FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3): Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 5a
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
 
1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
 
2. einzeiliges Saisonkennzeichen
 
 
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.
 
 
3. zweizeiliges Saisonkennzeichen
 
 
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.
 
 
4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
 
 
* 8 mm bis 10 mm
** 14 bis 18 mm
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.
 
 
5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
 
 
* 8 mm bis 10 mm
** 15 mm bis 18 mm
*** Mindestmaß 8 mm
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.
 
 
6. Ergänzungsbestimmungen
 
Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5
sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
 

 

§ 2 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG): Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,

2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,

4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,

5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,

6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.

 

 


Weiterführende Links [nach oben]

Hamburg will bundesweit blaue Kennzeichen für Elektro-Autos (welt.de, 09.09.2013)

Erstes E-Kennzeichen für das Landratsamt (myheimat.de, 15.10.2015)