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Zum 1. Juni 2012 wurde das rote 05-Kennzeichen eingeführt, das ausschließlich technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt wird.

Dieses Kennzeichen ist zweckgebunden, d. h. es darf gem. § 16 Absatz 3 Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ausschließlich zur "Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 [FZV]" genutzt werden.

Rote 05-Kennzeichen bestehen aus dem Unterscheidungszeichen der zuständigen Zulassungsbehörde, gefolgt von einer drei- bis sechsstelligen ZIffernkombination, die stets mit der Ziffernfolge "05" beginnt. Die Beschriftung der Kennzeichen ist rot auf weißem Grund.

Rotes 05-Kennzeichen, zugeteilt von der Landeshauptstadt Magdeburg (Privatsammlung)

 

Satz roter 05-Kennzeichen, zugeteilt von der Landeshauptstadt Stuttgart (Privatsammlung)

 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

§ 16 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

(3) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.