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Das rote 04-Kennzeichen (1956 bis 1998) [nach oben]

Mit den DIN-Kennzeichen zum 1. Juli 1956 waren auch wieder rote Überführungs- und Probefahrt-Kennzeichen eingeführt worden. Diese trugen in roter Beschriftung auf weißem Untergrund das Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde und daraufhin nach einem Bindestrich eine drei- bis sechsstellige Ziffernfolge, die meist mit den Ziffern "04" begann.
Insbesondere in den 1950er und 1960er Jahren wurden jedoch in verschiedenen Zulassungsbezirken auch rote Kennzeichen ausgegeben, die beispielsweise mit Ziffernfolgen "01", "03" oder "05" begannen.


Dieses Kennzeichen wurde von der Zulassungsbehörde für Überführungsfahrten kurzzeitig ausgegeben und musste nach Nutzungsende wieder dort abgegeben werden. (Privatsammlung)

 

Rotes 04-Kennzeichen aus dem Alt-Landkreis Neuruppin (Privatsammlung)


Zu unterscheiden sind hierbei die roten 04-Kennzeichen, die beispielsweise für Autohändler zu Probefahrt-Zwecken ausgegeben worden waren, und diejenigen, die bei der Zulassungsbehörde von Privatpersonen für Überführungsfahrten kurzzeitig ausgeliehen werden konnten.

Zum 21. Juni 1988 wurde für Fahrzeughersteller, -Händler und -Werkstätten das rote 06-Kennzeichen eingeführt, so dass die 04-Kennzeichen nur noch bei den Zulassungsbehörden für Überführungsfahrten seitens Privatpersonen vorlagen.

Auch als Magnet-Schilder gab es die roten Kennzeichen. Dies ist z. B. dann sinnvoll, wenn das zu überführende Fahrzeug baulich bedingt im Frontbereich keine Nummernschild-Halterung vorweisen kann. Bei ausländischen Autos ist das bisweilen der Fall (Privatsammlung).


Gibt eine Zulassungsstelle für die Stadt und den Landkreis dasselbe Unterscheidungszeichen aus, werden in der Regel die Kurzzeit-Kennzeichen mit unterschiedlichen Zahlenbereichen ausgegeben, je nachdem, ob sie von der Stadt oder dem Landkreis verausgabt wurden.
Dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Jeweils von kleinen Ausnahmen abgesehen gab die Landeshauptstadt Schwerin im Jahr 1991 die Kennzeichen von "SN-AA 1" bis "SN-ZZ 999" aus, der ehemalige Landkreis Schwerin hingegen die Kennzeichen "SN-A 1" bis "SN-Z 999". Dieser Landkreis gehört heute u. a. zu dem Landkreis Ludwigslust-Parchim und ist damit auslaufend. Die Landeshauptstadt Schwerin vergab die roten Kurzzeitkennzeichen "SN-04000" bis "SN-04999", der Landkreis hingegen "SN-0400" bis "SN-0499".

Für kurze Zeit (15. Januar 1995 bis 30.04.1998) gab es die roten 04-Kennzeichen auch als EURO-Schilder. Das abgebildete Exemplar fand im ehemaligen Landkreis Aschersleben-Staßfurt Verwendung (Privatsammlung).

 

Das "5-Tage-Kennzeichen" (seit 1. Mai 1998) [nach oben]

Die roten Kurzzeit-Kennzeichen wurden zur Überführung eines Fahrzeuges für einen begrenzten Zeitraum von der Zulassungsbehörde bereitgestellt und mussten anschließend wieder per Post an diese zurückgeschickt oder direkt abgegeben werden.

Da dies jedoch viele Fahrzeughalter nicht taten und trotz Versäumnis-Gebühren von damals 20 DM sowie Androhung weiterer Maßnahmen auch ab und zu rote Nummernschilder verschwanden, wurden zum 1. Mai 1998 so genannte 5-Tage- oder Kurzzeit-Kennzeichen eingeführt, die der einmaligen Überführung eines bestimmten Fahrzeuges dienen und anschließend entsorgt werden können, da sie nach Ablauf des Gültigkeitsdatums, das auf dem Nummernschild eingeprägt ist, ungültig sind.

Diese Kennzeichen sind ausschließlich in schwarzer FE-Schrift auf weißem Grund gehalten und tragen am rechten Rand ein gelb unterlegtes Feld, das in schwarzer DIN-Schrift das genaue Ablaufdatum zeigt. Die genauen Ausgestaltungsvorschriften sind in der Anlage 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert und finden sich auf dieser Seite auch unter den Rechtsgrundlagen.

Der Aufbau der Erkennungsnummern dieser Kennzeichen ist dem der "roten Vorgänger" gleich: Nach dem Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde folgt eine drei- bis sechsstellige Ziffernfolge, die stets mit "04" bzw. seit dem 1. März 2007 mit der Einführung der FZV optional auch mit "03" beginnt.

Kurzzeit-Kennzeichen aus dem Saarpfalz-Kreis, Ablaufdatum: 24.03.08 (Privatsammlung)


Das Dienstsiegel der Zulassungsbehörde ist optisch in der alten Machart der 35-mm-Zulassungssiegel gehalten, zeigt das jeweilige Dienstsiegel, ist farblich allerdings komplett in blau mit schwarzer Beschriftung ausgestaltet.


Kurzzeit-Kennzeichen aus dem Landkreis Göppingen, Ablaufdatum: 15.09.06 (Privatsammlung)

 

Nahaufnahme des blauen Zulassungssiegels. In diesem Fall handelt es sich um eine HöKo-Kunststoffplakette, die in einen Metalltopf gesteckt wird. (Privatsammlung)

 

 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

§ 16a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
 
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
 
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller
 
1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,
3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,
5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 5 und
6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
 
(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
 
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und
2. nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist,
 
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.
 
(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
 
(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
 
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
 
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
 
(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird.

 

Anlage 4 Abschnitt 6 FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3): Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
 
1. einzeiliges Kennzeichen
 
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
 
 
2. zweizeiliges Kennzeichen
 
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
 
 
3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
 
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
 
 
4. Ergänzungsbestimmungen
 
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
 
b) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
 
c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.
 
 
5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016
 
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.